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   BVerwG, 13.06.1989 - 9 B 134.89   

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BVerwG, 13.06.1989 - 9 B 134.89 (https://dejure.org/1989,11080)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1989 - 9 B 134.89 (https://dejure.org/1989,11080)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1989 - 9 B 134.89 (https://dejure.org/1989,11080)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit des Staates für Übergriffe Dritter - Möglichkeit des Bietens ausreichenden Schutzes für politische Flüchtlinge - Beurteilung der Frage der Intensität und Häufigkeit von Übergriffen südafrikanischer Einheiten auf botswanisches Gebiet

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 9 B 134.89
    Die zu erwartende Klärung von verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen kann zwar die Zulassung der Berufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rechtfertigen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]).
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 9 B 134.89
    Der hiernach erforderliche Schutz braucht nicht lückenlos zu sein; mangelnde Schutzfähigkeit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen allgemein und auf gewisse Dauer außerstande ist (vgl. Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 9 B 134.89
    Der hiernach erforderliche Schutz braucht nicht lückenlos zu sein; mangelnde Schutzfähigkeit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen allgemein und auf gewisse Dauer außerstande ist (vgl. Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41).
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